Verbandsbeteiligung

Liebe Naturfreundinnen und Naturfreunde, 

demokratische Rechte sind eine ausgezeichnete Sache, aber nur dann wirklich etwas wert, wenn die Betroffenen von ihnen auch Gebrauch machen. Der NABU hat ein solches demokratisches Recht: Ist ein fragwürdiger Straßenbau geplant, soll eine Wasserkraftanlage einen Fluss im Naturschutzgebiet trockenlegen, würde durch einen unnötigen Brückenbau eine kostbare Kulturlandschaft entwertet usw., dann kann sich der NABU zugunsten von Natur und Landschaft einmischen. Das geschieht auf gesetzlicher Grundlage, denn Bund und Länder gewähren den nach ihren jeweiligen Gesetzen staatlich anerkannten Vereinen ein Beratungsrecht bei Bauvorhaben und ähnlichen Planungen. Zu diesen Vereinen gehört auch der NABU. Er wird an behördlichen Verfahren beteiligt, bei denen Belange des Naturschutzes berührt werden; er begutachtet Eingriffe in die Natur. Dabei geht es nicht darum, ein Vorhaben um jeden Preis zu verhindern, es kommt vielmehr darauf an, Umweltschäden zu vermeiden und konstruktive Lösungen vorzuschlagen. 

Wir möchten deshalb auf dieser Seite über aktuelle Verfahren informieren.

Stellungnahmen

Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 116 -HanseYachts-Parkplatz- der Universiäts- und Hansestadt Greifswald

Der NABU Greifswald hat eine Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 116– HanseYachts-Parkplatz –

der Universitäts- und Hansestadt Greifswald abgegeben, die Sie hier lesen können:

Zusammenfassung der Stellungnahme

Die herausragende ökologische und stadthistorische Bedeutung der Planungsfläche und die Vielzahl von Gründen wie z.B. die  Beeinträchtigung der umgebenden Niedermoorflächen, ihre global und für das Stadtklima lokal wichtige klimatische Pufferfunktion, die hohe Schutzwürdigkeit angrenzender Biotope, die attraktive Lage am Innenstadtrand stehen einer Bebauung und Ausweitung von Betriebsflächen entgegen, ebenso die Mängel des vorliegenden B-Plan-Entwurfes. Der Verzicht auf innenstadtnahe, stadtplanerisch attraktive, sozial und ökologisch wertvolle Flächen zugunsten von Parkplätzen ist im Jahr 2019 nicht mehr zeitgemäß. Eine Entscheidung zugunsten einer Bebauung bedient kurzfristig Bedarfe und schädigt langfristig die Stadtentwicklung. Daher lehnen wir die Bebauung der Planfläche ab und fordern die Restaurierung der Binnensalzstelle Rosental.

Der aus der Stadthistorie bedingte aktuelle Produktionsstandort der HanseYachts AG ermöglicht auf Grund seiner naturräumlichen Ausstattung nur sehr eingeschränkt zusammenhängende Flächenerweiterungen. Um die HanseYachts AG zu fördern, bedarf es kommunaler Unterstützung bei der Erstellung eines Mobilitätskonzeptes mit Maßnahmen wie Jobtickets für Pendler, betriebliches Carpooling, betriebliches Leihradsystem, kommunale ÖPNV-Angebote etc.

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gesamte Stellungnahme
Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr.pdf
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Stellungnahme: Beteiligung beim Alleenschutz im Zuge des Radwegbaus (Ostseeküstenradweg) an der VG 5, 1. Bauabschnitt
Stellungnahme und Anwort auf die Erwiderung des Planungsbüros vom 16.08.17 zum Alleenschutz im Zuge des Radwegbaus (Ostseeküstenradweg) an der VG 5, 1. Bauabschnitt.
2NABU_19Kast_Neuenkirchen_20170912.pdf
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Gesetze zur Verbandsbeteiligung

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
§ 63 Mitwirkungsrechte
(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
  2. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
  3. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  4. bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
  2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
  3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
  4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  5. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
  6. in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  7. bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
  8. in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt. 

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.